Gütesiegel beantragen

Nutzungs- und Lizenzvereinbarung

für das Herkunfts-Gütesiegel „MADE IN EU“


der I-MIE GmbH – Initiative MADE IN EU – Salurner Straße 20, A-6330 Kufstein

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Präambel

Die I-MIE GmbH verfolgt den Zweck, Produkte, welche aus der Europäischen Union stammen, mit einem Herkunfts-Gütesiegel zu kennzeichnen und damit für Marktteilnehmer erkennbar zu machen. Die I-MIE GmbH beabsichtigt, durch entsprechende Kommunikation, Kampagnen und Aktivitäten, den Bekanntheitsgrad, das Image und den Markenwert stetig auszubauen und als Herkunfts-Gütesiegel in der europäischen Gesellschaft zu positionieren.

§ 1 Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die Nutzung des Herkunfts-Gütesiegels „MADE IN EU“ der I-MIE GmbH und die Aufnahme in die webbasierte Datenbank, gegen Zahlung einer jährlichen Nutzungs- und Lizenzgebühr.

§ 2 Lizenz an dem Herkunfts-Gütesiegel „MADE IN EU“

  1. Die I-MIE GmbH räumt hiermit dem Unternehmen für die Dauer des Vertrages das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, das Herkunfts-Gütesiegel für die von der I-MIE GmbH geprüften Produkte zu verwenden, wenn diese die Qualitätsanforderungen gemäß § 3 erfüllen. Das Unternehmen ist insbesondere berechtigt, die Produkte, ihre Aufmachungen und/oder deren Verpackungen mit dem Herkunfts-Gütesiegel zu versehen, die so gekennzeichneten Prüfprodukte anzubieten oder in den Verkehr zu bringen und unter Verwendung des Herkunfts-Gütesiegels für sich zu werben.
  2. Das Recht zur Verwendung des Herkunfts-Gütesiegels ist räumlich nicht beschränkt.
  3. Das Unternehmen ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.

§ 3 Qualitätsanforderungen und Qualitätskontrolle

  1. Das Nutzungsrecht und die Lizenz werden nur für die von I-MIE GmbH geprüften Produkte erteilt unter der Voraussetzung, dass die Produkte des Unternehmens die Qualitätsanforderungen gemäß dem nachfolgenden Absatz erfüllen. Das Unternehmen verpflichtet sich, das Herkunfts-Gütesiegel nur für solche Prüfprodukte zu verwenden, die den Qualitätsanforderungen entsprechen und diese solange aufrechtzuerhalten, wie das Herkunfts-Gütesiegel verwendet wird.
  2. Die Qualitätsanforderungen sind erreicht, wenn der Anteil der Wertschöpfung in den Bereichen Produktion und Herstellung zu mindestens 80 % innerhalb der Europäischen Union (EU) erfolgt. Eine Wertschöpfung von 100 % wird erreicht, wenn die gesamte Produktion und Fertigung im EU-Raum erbracht wird. Bei Produktions- und Fertigungsleistungen, die außerhalb der EU erbracht werden, beim Einsatz von Fremdleistungen, Bauteilen mit Herstellung aus Nicht-EU-Staaten usw. ist dieser Anteil entsprechend zu reduzieren. Reine Rohstoffe sind in die Wertschöpfungskette nicht einzubeziehen.
    Eine Minimalbehandlung im EU-Raum reicht für eine Lizenzierung nicht aus!  Die Evaluierung ist mit höchster Sorgfalt vorzunehmen, damit durch irreführende Angaben kein unlauterer Wettbewerb entsteht.
    Wenn nicht alle Produkte oder Produktgruppen eines Lizenzpartners den Anforderungen entsprechen, dürfen nur diejenigen Produkte, welche die Voraussetzung für das Herkunfts-Gütesiegel erfüllen, entsprechend gekennzeichnet werden.
  3. Zu Beginn des Vertragsverhältnisses prüft I-MIE GmbH die Voraussetzungen auf Basis der von dem Unternehmen vorgelegten Nachweise. Erst nach erfolgter Prüfung darf das Herkunfts-Gütesiegel verwendet werden. Die Übermittlung der Lizenz und des Herkunfts-Gütesiegels erfolgt durch I-MIE nach Zahlungseingang.
  4. Jede Veränderung an den Prüfprodukten, welche die Qualitätsanforderungen betreffen, ist der I-MIE GmbH unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen.
  5. Zum Zwecke der Qualitätskontrolle ist I-MIE GmbH berechtigt, auch während der Vertragslaufzeit, geeignete Nachweise für die Einhaltung der dargestellten Qualitätsanforderungen von dem Unternehmen anzufordern. Das Unternehmen verpflichtet sich, auf Anforderung von I-MIE GmbH und/oder Vertretern der I-MIE GmbH, nach erfolgter Ankündigung Zutritt zu den Produktionsstandorten zu gewähren, um eine Prüfung der Qualitätsanforderungen vorzunehmen. Die Ankündigung hat mindestens 14 Tage vor dem Zutritt zu erfolgen. Ein Audit von I-MIE GmbH kann auch über Wirtschaftsprüfer erfolgen oder über die Einforderung von Intrastatmeldungen (Eurostatmeldungen). Die Wahl der Nachweise obliegt der I-MIE GmbH. Die prüfenden Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und unterliegen den strengen Richtlinien des Datenschutzes.

§ 4 Verwendung des Herkunfts-Gütesiegels „MADE IN EU“

  1. Das Herkunfts-Gütesiegel darf von dem Unternehmen nicht verändert werden.
  2. Das Unternehmen verpflichtet sich, das Herkunfts-Gütesiegel nicht als Bestandteil seiner Firma oder in anderer Weise zur Kennzeichnung seines Geschäftsbetriebes zu benutzen.
  3. Das Unternehmen hat bei Benutzung des Herkunfts-Gütesiegels für die von ihm vertriebenen Prüfprodukte und/oder deren Verpackungen in geeigneter Weise sicherzustellen, dass nicht der Eindruck erweckt wird, dass I-MIE GmbH der Hersteller der Prüfprodukte ist. Ungeachtet dessen stellt das Unternehmen die I-MIE GmbH im Innenverhältnis von etwaigen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei.

§ 5 Aufnahme in das Qualitätsverzeichnis

I-MIE GmbH verpflichtet sich, nach erfolgreicher Produktprüfung, das Unternehmen für die Dauer der Vertragslaufzeit sowie des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 3 in das Qualitätsverzeichnis (webbasierte Datenbank) aufzunehmen. Das Qualitätsverzeichnis ist auf der Website www.made-in.eu öffentlich zugänglich und beinhaltet Mail- und Internetadressen, Produktionsbereiche, Warenbezeichnungen, ID-Nummer.

§ 6 Vergütung; Vertragslaufzeit

  1. Die Nutzungsgebühr für das Herkunfts-Gütesiegel beträgt pro Jahr € 950,00.
  2. Für die Erstanmeldung des Herkunfts-Gütesiegels ist ein einmaliger Prüfbeitrag für Audit, Lizenzerstellung sowie Aufnahme in die Datenbank zu entrichten: 
    • für Unternehmen von 1 bis 50 Mitarbeitern:
      € 1.540,00 Erstanmeldung zzgl. € 950,00 Jahresgebühr
      (gesamt € 2.490,00 im ersten Jahr)
    • für Unternehmen von 51 bis 250 Mitarbeitern: 
      € 2.040,00 Erstanmeldung zzgl. € 950,00 Jahresgebühr
      (gesamt € 2.990,00 im ersten Jahr)
    • für Unternehmen über 250 Mitarbeitern:
      € 2.540,00 Erstanmeldung zzgl. € 950,00 Jahresgebühr
      (gesamt € 3.490,00 im ersten Jahr)
  3. Als Mitarbeiter gilt jeder Beschäftige des Unternehmens, einschließlich Teilzeitkräfte.
  4. Die Vergütung versteht sich netto zzgl. jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer und ist fällig mit Rechnungserhalt seitens I-MIE GmbH.
  5. Der Vertrag tritt mit der rechtsverbindlichen Antragsstellung auf Lizenzierung in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Mindestvertragslaufzeit ist ein Jahr, beginnend mit der Übersendung der Lizenzunterlagen durch die I-MIE GmbH. Der Vertrag kann danach von jeder Partei mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt werden.
  6. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Partei schuldhaft gegen eine von ihr in diesem Vertrag übernommene wesentliche Verpflichtung verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt.

§ 7 Verteidigung des Herkunfts-Gütesiegels; Angriffe Dritter gegen die Benutzung des Herkunfts-Gütesiegels

  1. Erhält das Unternehmen davon Kenntnis, dass ein Dritter eine Kennzeichnung benutzt und/oder als Marke anmeldet, die möglicherweise das Herkunfts-Gütesiegel verletzt, so hat er die I-MIE GmbH hiervon unverzüglich zu unterrichten.
  2. Sollte das Unternehmen wegen der Benutzung des Herkunfts-Gütesiegels durch einen Dritten auf Unterlassung und/oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist er verpflichtet, die I-MIE GmbH hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die I-MIE GmbH ist verpflichtet, das Unternehmen nach besten Kräften bei der Abwehr der gegen das Unternehmen geltend gemachten Ansprüche zu unterstützen.

§ 8 Gewährleistungsausschluss

Die I-MIE GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass durch die Benutzung des Herkunfts-Gütesiegels Rechte Dritter verletzt werden.

§ 9 Haftung

Die I-MIE GmbH übernimmt keine Haftung für die Qualität der Prüfprodukte und das Einhalten der Qualitätsanforderungen nach § 3.

§ 10 Änderung der Nutzungs- und Lizenzvereinbarung

  1. I-MIE GmbH behält sich vor, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen jederzeit unter Wahrung einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens sechs Wochen zu ändern. Die Ankündigung erfolgt durch Übersendung der geänderten Nutzungs- und Lizenzbedingungen in Textform an das Unternehmen unter Angabe des Geltungszeitraumes.
  2. Widerspricht das Unternehmen den geänderten Nutzungs- und Lizenzbedingungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung in Schrift- oder Textform, so gelten die geänderten Nutzungs- und Lizenzbedingungen als angenommen.
  3. Bei einem fristgemäßen Widerspruch des Unternehmens gemäß dem vorstehenden Absatz haben beide Parteien das Recht, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die Änderung der Nutzungs- und Lizenzbedingungen in Kraft tritt.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Die Parteien vereinbaren die Anwendung des österreichischen Rechts unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).
  2. Gerichtstand ist Kufstein, unabhängig von der Höhe des Streitwertes.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieser Mitgliedschafts- und Lizenzvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Ausgenommen hiervon ist eine Änderung nach § 10.
  4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich dieser Regelung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame oder fehlende Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der das wirtschaftlich gewollte Ergebnis am besten erreicht wird.